Hier kannst Du unsere Vereinssatzung einsehen und herunterladen. Wenn du Fragen zu einzelnen Punkten hast, melde dich gerne bei uns.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „EMSLANDBRICKS“, im folgenden Verein genannt.
(2) Der Verein nimmt seinen Sitz in Meppen und soll beim zuständigen Amtsgericht eingetragenwerden; er soll dann den Zusatz e.V. tragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Name des Vereins – auch die Abkürzungen und kennzeichnenden Teile des Namens, sowiedas Logo dürfen von Mitgliedern weder mittelbar noch unmittelbar für Gewerbe und kommerzielle Zwecke gebraucht werden. Jede über die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zum Vereinhinausgehende Verwendung des Namens und des Logos bedarf der schriftlichen Zustimmungdes Vorstandes.
(5) LEGO® ist ein Warenzeichen der LEGO-Gruppe. Die Benutzung der LEGO®-Warenzeichen erfolgt zur eindeutigen Identifikation der LEGO®-Produkte und soll keine Verletzung der Schutzrechte darstellen.
§2 Zwecke des Vereins
Der Verein fördert seine Mitglieder bei der gemeinsamen und individuellen Ausübung des LEGO®-Modellbaus. Der Verein fördert die Kunst und Kultur, insbesondere des künstlerischen Baus mit LEGO® Steinen.
(1) Der Satzungszweck wird ermöglicht durcha. regelmäßige Treffen,b. die gegenseitige Unterstützung bei der Ausübung des Hobbies LEGO®-Modellbau,c. die gemeinsame Präsentation auf öffentlichen Ausstellungen befreundeter LEGO®-Interessengruppen und auf Einladung sonstiger Veranstalter.
(2) Der Verein strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Überschüsse werden für satzungsmäßigeZwecke verwendet und nicht an Mitglieder ausgeschüttet.
(3) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungen undAufwandsentschädigungen. Die Kosten von vereinsseitig durchgeführten Veranstaltungen können durch Ausstellungsvergütungen und den Verkauf von Souvenirs, Eintrittskarten usw. gedeckt werden.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, welche durch die Vereinstätigkeit erforderlich sind, können auf Nachweis und nach Genehmigung durch den Vorstand erstattet werden.
(5) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(6) Der Verein ist gemeinnützig tätig.
(7) Der Vereinszweck kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit derstimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person erwerben die gewilltist, die Vereinszwecke zu fördern. Minderjährige benötigen die schriftliche Einverständniserklä-rung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu stellen.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(5) Natürlichen Personen kann durch Vorschlag des Vorstands und durch anschließenden Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft auf Grund besonderer Verdienstebei der Unterstützung des Vereinszwecks verliehen werden.
(6) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a. wer mindestens 15 Jahre aktiv im Verein mitgewirkt hat,
b. wer bei Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens 15 Jahre dem Verein als Mitgliedangehört hat und
c. sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. den freiwilligen Austritt eines Mitglieds unter Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verein vier Wochen zum Quartalsende,
b. den Tod,
c. den Ausschluss eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund.Wichtige Gründe sind unter anderem vereinsschädigendes Verhalten, Veruntreuung von Vereinseigentum oder die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber,die nicht durch §4d erfasst sind,
d. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge mit mehr als sechs Monaten Verzug,
e. Auflösung des Vereins.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Geschäftsjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe undFälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Höhe der einzelnen Mitgliedsbeiträge wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung und alle sonstigen für die Geschäftsführung notwendigen Vereinbarungen sindnicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt wurde, ruhen die Mitgliedsrechte,insbesondere das Recht auf Stimmabgabe auf der Mitgliedsversammlung. Ist ein Mitglied mitmehr als sechs Monaten im Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft automatisch undohne besondere Ankündigung. Ein Wiedereintritt ist jederzeit gegen Begleichung der ausstehenden Beiträge möglich.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand und
(2) die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei voll geschäftsfähigen Personen.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. einem ersten Vorsitzenden oder einer ersten Vorsitzenden,
b. einem zweiten Vorsitzenden oder einer zweiten Vorsitzenden,
c. einem Kassenführer oder einer Kassenführerin,
d. einem Schriftführer oder einer Schriftführerin.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet einMitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zurNachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
(4) Der Verein im Sinne des § 26 BGB wird von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten. Bis zueiner Summe von 250,– EUR sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands alleinvertretungsberechtigt.
(5) Aufgaben des Vorstands:
a. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte,
b. führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
c. verwaltet das Vereinsvermögen,
d. organisiert Veranstaltungen und delegiert diverse Teilaufgaben an die Mitglieder und
e. bereitet die Mitgliederversammlung vor.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Geschäftsjahr. Von der Vorstandssitzung ist einschriftliches Protokoll anzufertigen.
(8) Der Vorstand kann zu seinen Vorstandssitzungen oder zu einzelnen Punkten Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
f. die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, die ihrerBeitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen sind.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten, spätestens jedoch 16 Monate nach der letzten.
(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Fristvon mindestens zwei Wochen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Einladung per EMail ist erlaubt. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte dem Vorstand bekannte Kontaktadresse versendet wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung satzungskonform ergangenist.
(6) Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlichausgeübt werden. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nurmit der Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sinddem Vorstand vorab schriftlich mitzuteilen, spätestens allerdings 14 Tage vor der Versammlung. Dringende Anträge dürfen zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, über die Dringlichkeit entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Neuwahl des Vorstands entfällt, sofern kein entsprechender Antrag an die Mitgliederversammlung gestellt wird oder ein Vorstandsmitglied sein Amt zur Verfügung stellt.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(10) Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen.
(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrereVorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
a. dieses im Vereinsinteresse erforderlich scheint oder
b. die Einberufung von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
(2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu laden.
§10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind oder mit Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands verwandt oderverbunden sind. Diese überprüfen nach Ende des Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeitder Buch- und Kassenführung.
(2) Die Kassenprüfer erstatten ihren Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§11 Datenschutz
(1) Die Angaben der Vereinsmitglieder zu ihrer Person dürfen nur für unmittelbare Vereinszweckeverwendet werden.
(2) Der Verein ist berechtigt, diese Daten für die Mitgliederverwaltung und für die Vereinsbuchhaltung elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorischeMaßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Informationen zu den Mitgliedern undInformationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oderNutzung entgegensteht.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen.In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
(5) Die Bestimmungen des Datenschutzes sind strikt zu beachten.
(6) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnisgelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen,werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahren ab der schriftlichenBestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigungen fällt das Vereinsvermögenzu gleichen Teilen an den Lotse e.V. – Verein zur Hilfe seelisch Erkrankter im Emsland, Meppenund Kinderhospiz Löwenherz e.V., Syke, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendungfür gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
§13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibtdie Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung bestmöglich entspricht.
Die vorstehende Satzung wurde am 18.02.2023 errichtet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
